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Steuerberatung / Steuerrecht
Das Dezernat Steuerrecht/Steuerberatung wird von Rechtsanwalt Felix Gaydoff geleitet.
Wir beraten und vertreten Sie auf allen Gebieten des Steuerrechts. Insbesondere betreuen wir Freiberufler in allen steuerrechtlichen Fragen und übernehmen dabei
- die Buchführung
- die Umsatzsteuervoranmeldung
- die Gewinnermittlung / Einnahmenüberschussrechnung
- die Erstellung der Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung)
Freiberufler sind Selbstständige, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig sind sowie selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Journalisten und ähnliche Berufe.
Für Arbeitnehmer erstellen wir den Lohnsteuerjahresausgleich.
Desweiteren beraten wir Sie zu allen Fragen der Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Wir vertreten Sie darüber hinaus bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt sowohl im Einspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht.
WEITERE INFORMATIONEN
Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007
Zum 1. Januar 2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG von 16 % auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 UStG bleibt dagegen unverändert. Dieser gilt beispielsweise für den Eintritt in Theater, Konzerte und Museen oder die Übertragung von Urheberrechten.
Die Anhebung der Umsatzsteuer auf 19 % gilt für Lieferungen und Leistungen, die ab dem 01. Januar 2007 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG).
Maßgebend für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes von 19 % ist also stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung oder den Zeitpunkt der Bezahlung oder Rechnungserteilung kommt es nicht an. Entscheidend ist, wann die Lieferung oder Leistung vollständig ausgeführt, das heißt beendet wird. Nur für Lieferungen und Leistungen, die noch im Jahr 2006 vollständig ausgeführt werden, gilt der alte Steuersatz von 16 %. Für Lieferungen und Leistungen, die erst im Jahr 2007 vollständig ausgeführt werden, gilt der neue Steuersatz von 19 %.
Das bedeutet, dass ein Unternehmen in den Fällen der Istbesteuerung auf vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmte Entgelte oder Teilentgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen, die erst nach dem 31. Dezember 2006 vollständig ausgeführt werden, nachträglich den ab dem 1. Januar 2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden hat.
Nur wenn durch eine Vereinbarung gesondert abrechenbare Teilleistungen vereinbart werden und diese bereits im Jahr 2006 vollständig erbracht werden, unterliegen diese dem alten Steuersatz von 16 %, unabhängig davon, wann sie berechnet oder bezahlt werden.
Fahrtenbuch für Freiberufler
Bislang konnten Freiberufler auf unkomplizierte Weise die gesamten Kosten ihres privaten Pkws steuerlich geltend machen. Dies war nach der sogenannten 1 %-Regelung möglich, wenn die berufliche Nutzung des Fahrzeugs mindestens 10 % betrug. Dann konnten sämtliche Kosten des Fahrzeugs, zum Beispiel Benzinkosten, Leasingraten und Reparaturkosten, in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung wurde lediglich pauschal mit 1% des Listenneupreises pro Monat versteuert, egal wie hoch die private Nutzung tatsächlich lag. In vielen Fällen konnte der für die Steuererklärung zu ermittelnde Gewinn dadurch gesenkt werden und damit auch die an das Finanzamt zu zahlende Einkommensteuer. Für viele Freiberufler stellte die 1 %-Regelung daher eine unaufwendige und finanziell interessante Methode dar.
Daneben bestand bislang auch die Möglichkeit, die private Nutzung über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch genau zu ermitteln. Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin, ist aber aufwendiger und häufig finanziell weniger attraktiv.
Durch das Gesetz der Bundesregierung zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wurde die sogenannte 1 %-Regelung drastisch eingeschränkt. Diese Einschränkung trifft dabei vor allem Freiberufler.
Die 1 %-Regelung zur Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 nur noch bei Fahrzeugen des „notwendigen Betriebsvermögens“, das heißt bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 %.
Was bedeutet dies für die Fahrzeugkosten der Freiberufler ab 1. Januar 2006 konkret?
Die 1 %-Reglung für die Abgeltung der Privatnutzung kann ab 1. Januar 2006 nur noch angewendet werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, das heißt, wenn mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Kilometer betrieblich gefahren werden.
Es stellt sich somit die Frage, wie diese betriebliche Nutzung von mehr als 50 % gegenüber dem Finanzamt im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann.
Um auf Nummer Sicher zu gehen, ist allen Betroffenen daher dringend zu raten, vorsorglich ab 1. Januar 2006 ein laufendes Fahrtenbuch zu führen und gegebenenfalls die bislang in 2006 getätigten betrieblichen Fahrten zu rekonstruieren. Ein Fahrtenbuch sollte dabei folgende Angaben enthalten:
- Datum, Kilometerstand am Anfang und Ende der betrieblichen Fahrt sowie die Entfernung
- Reisezweck und Reiseziel
- Name des Geschäftspartners
- Privatfahrten mit Entfernung
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